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Das Ziel unserer CDU und von mir ganz persönlich ist es vor Ort aktiv zu sein, in den Dialog zu gehen und die Bürgerinnen und Bürger von unseren Werten und Ideen zu überzeugen. Der Wahlkampf ist dabei immer eine ganz besondere Phase, in der viele Kosten entstehen: Ob Plakate, Give-Aways oder moderne Onlineformate – ich freue mich sehr auf Ihre finanzielle Unterstützung, damit wir als CDU in Hamburg unsere Ideen schon bald in die Tat umsetzen können!
Bankverbindung:
CDU-Kreisverband Hamburg-Nord
Hypovereinsbank AG
IBAN: DE65 2003 0000 0004 3090 50
BIC: HYVEDEMM300
Bitte geben Sie bei Spenden immer „Spende Julian Herrmann“, sowie Ihren Namen und Ihre Adresse im Verwendungszweck an. Nur so kann Ihre Spende zugeordnet werden und wir können Ihnen eine Spenden-bescheinigung zukommen lassen.
Die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen an politische Parteien sowie Hinweise zu Veröffentlichungspflichten:
- Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Insgesamt können 3.300,- Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten 6.600,- Euro jährlich steuerlich geltend gemacht werden.
a) Dabei werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- Euro/3.300,- Euro nach § 34 g Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt, indem 50 % des zugewendeten Betrages von der Steuerschuld abgezogen werden.
b) Weitere 1.650,- Euro/3.300,- Euro werden nach § 10 b EStG steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt. Zuwendungen an mehrere Parteien werden zusammengerechnet. - Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH, KGaA) können nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Bei Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) können diese Zuwendungen zwar nicht als Betriebsausgaben bei der Personengesellschaft unmittelbar geltend gemacht werden; diese Zuwendungen werden jedoch anteilig im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Personengesellschaft den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zugerechnet. Die steuerliche Auswirkung der Zuwendung findet somit bei der persönlichen Einkommensteuererklärung der Gesellschafter in dem wie unter Textziffer 1 erläuterten Umfang ihre Berücksichtigung.
- Berufsverbände können gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bis zu 10 % ihrer Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Förderung politischer Parteien verwenden, ohne ihre Steuerfreiheit zu beeinträchtigen. Auf die Zuwendungen haben die Berufsverbände 50 % Körperschaftsteuer zu zahlen.
- Spenden, Mitgliedsbeiträge und Mandatsträgerbeiträge an die CDU Deutschlands oder eine oder mehrerer ihrer Vereinigungen, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 10.000,- Euro übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Zuwenders sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht, der als Bundestagsdrucksache veröffentlicht wird, zu verzeichnen. Der Bundesschatzmeister der CDU bittet in diesem Fall um Unterrichtung am Ende eines Jahres. (Der Bundesschatzmeister der CDU, Klingelhöferstraße 8, 10785 Berlin)
- Politische Parteien sind verpflichtet, Spenden, die im Einzelfall 50.000,- Euro übersteigen, dem Bundestagspräsidenten unverzüglich anzuzeigen.